Bannerbild
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung des Zweckverbandes

„Kindergarten Schönbrunn“

für die Maintal-Kindertagesstätte,

Bahnstr. 4, Schönbrunn, 96231 Bad Staffelstein

(Kindertageseinrichtungssatzung)

 

Vom 10. Juli 2014



Aufgrund des Art. 26 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 in Verbindung mit Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Zweckverband „Kindergarten Schönbrunn“ folgende Satzung:

 

§ 1

Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

 

  1. Der Zweckverband „Kindergarten Schönbrunn“ betreibt die Maintal-Kindertagesstätte Schönbrunn im Sinne des Art. 2 Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) als öffentliche Einrichtung für Kinder im Einzugsbereich des Zweckverbandes. Ihr Besuch ist freiwillig.
     
  2. Die Maintal-Kindertagesstätte (Haus für Kinder) besteht aus:
    1. Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für Kinder im Alter ab 4 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
    2.  Kindergarten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.
    3. Integrative Gruppe im Sinn von Art 11 und 12 für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind.
    4. bei Bedarf Schulkind- sowie Ferienbetreuung
       
  3.  Das Betreuungsjahr beginnt am 01.09. des Kalenderjahres und dauert bis zum 31.08. des Folgejahres.
     
  4. Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

§ 2

Personal

 

  1. Der Zweckverband stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Kindertageseinrichtung notwendige Personal.
     
  2.  Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung wird durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal im Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG sichergestellt.

§ 3

Gebühren

Die Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben sich aus der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des Zweckverbandskindergartens in Schönbrunn in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4

Verpflegung

 

Für die Kinder wird die Möglichkeit einer Mittagsverpflegung angeboten. Die Kosten hierfür sind gesondert zu entrichten.


§ 5

Beiräte

 

  1. Für jede Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.
  2. Zusammensetzung und Aufgaben für die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtung ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

§ 6

Antrag zur Aufnahme

 

  1. Der Antrag erfolgt schriftlich durch einen Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung. Das Kind soll bei der Anmeldung in der Einrichtung anwesend sein. Die Personensorgeberechtigten haben dabei wahrheitsgemäße Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme des Kindes erforderlich sind. Dabei haben sie Unterlagen und Nachweise vorzulegen, die vom Zweckverband aufgrund des BayKiBiG zur Geltendmachung der kindbezogenen Förderung gegenüber dem Freistaat Bayern benötigt werden (z.B. Nachweis der Migranteneigenschaft, Nachweis eines eventuellen Anspruchs auf Eingliederungshilfe, s. Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG). Das Nachweisheft für Vorsorgeuntersuchungen und der Impfpass sind vorzulegen. Gleiches gilt für die Unterlagen, die zur Geltendmachung des kindbezogenen Anteils der Förderung gegenüber der Herkunftsgemeinde des Kindes notwendig sind. Änderungen – insbesondere beim Sorgerecht- sind unverzüglich mitzuteilen. Masernschutzimpfung
     
  2. Der Antrag zur Aufnahme in der Einrichtung ist nur innerhalb der Antragsfrist möglich, die ortsüblich bekannt gegeben wird.

 

Eine spätere Antragstellung während des Betriebsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn sich auf der Vormerkliste keine vorrangig aufzunehmenden Kinder mehr befinden.

 

  1. Vormerkungen für das übernächste Betriebsjahr werden nicht entgegengenommen.
  2.  Bei der Antragstellung haben die Personensorgeberechtigten die gewünschte Buchungszeit vom Umfang und Lage her schriftlich zu bestimmen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht.

 


§ 7

Aufnahme

 

  1. Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leitung der Einrichtung nach Maßgabe dieser Satzung unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme oder Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. In Ausnahmefällen erfolgt eine unterjährige Aufnahme von Kindern durch die Leitung der Kindertageseinrichtung.
     
  2. Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung geeignet ist. Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Kindes kann ein ärztliches Attest verlangt werden, das bei Vorlage nicht älter als 2 Wochen sein darf.
     
  3. Kinder mit besonderem Förderbedarf werden aufgenommen, wenn Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration möglich, eine Kooperation der Eltern mit der Tageseinrichtung vereinbart und ggf. eine therapeutische Versorgung sichergestellt ist.

§ 8

Allgemeine Grundsätze für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung

 

  1. Die Aufnahme von Kindern in eine Kindertageseinrichtung erfolgt bis zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes nach folgenden Kriterien, soweit nicht § 7 ergänzende Regelungen trifft. Aufgenommen werden
    1. Kinder bei denen alle Personensorgeberechtigten oder der alleinerziehende Elternteil nachweislich erwerbstätig sind,
    2. Kinder, für deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der Besuch der Kindertageseinrichtung geboten ist,
    3. Kinder, die unabhängig von ihrer oder der Staatsangehörigkeit der Personensorgeberechtigten einer besonderen sprachlichen Förderung bedürfen,
    4. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden,
    5. e) Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden,
    6. Kinder von Eltern, die drei oder mehr Kinder im Alter bis 12 Jahren haben,
    7. Kinder, deren Geschwisterkinder bereits in der Einrichtung betreut werden, vorausgesetzt, das bereits betreute Kind verbleibt noch eine angemessene Zeit, in der Regel noch mehr als drei Monate, in der Einrichtung,
    8. Kinder, je nach Altersstufen.
       
  2. Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die die Kriterien des Abs. 1 Buchst. a) bis e) dieser Satzung erfüllen. Weitere freie Plätze werden an die Kinder vergeben, für die die meisten Kriterien des Abs. 1 Buchst. f) bis h) zutreffen.
     
  3. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der Altersgrenzen nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c).
     
  4. Über die Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht im Einzugsbereich des Zweckverbandes haben, entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde. Auswärtige Kinder können dann aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr.

§ 9

Zusätzliche Regelungen für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung

 

  1. Kinderkrippenplätze werden i.d.R. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zur Verfügung gestellt.
     
  2. Kindergartenplätze werden in jedem Fall vorrangig an die Kinder vergeben, die im kommenden Betriebsjahr schulpflichtig werden. Die dann noch verfügbaren Plätze werden nach § 8 Abs. 1 und 2 vergeben. Ein Kindergartenplatz wird bis zum Schuleintritt vergeben.
     
  3. Plätze zur Schulkindbetreuung werden grundsätzlich bis zum Ende der Grundschulzeit vergeben.
     
  4. Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe des § 8 Abs. 1 und 2.

§ 10

Ablehnung oder Widerruf der Aufnahme

 

  1. Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen, insbesondere die für die Förderung durch den Freistaat Bayern erforderlichen Nachweise, nicht fristgerecht bis zum gesetzten Termin vorgelegt werden.
     
  2.  Die Zusage erlischt für den Fall, dass das Kind zu dem mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Aufnahmetermin nicht erscheint.
     
  3.  Die Gebührenpflicht bleibt bis zum Ablauf des Folgemonats bestehen.

§ 11

Öffnungs- und Betreuungszeiten, Schließzeiten

 

  1. Die Kindertageseinrichtung hat von Montag bis Freitag geöffnet.

 

Die Öffnungszeit verteilt sich folgendermaßen auf die Wochentage:
 

Montag bis Donnerstag von 7.15 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag von 7.15 Uhr bis 14.30 Uhr.
Kernzeit täglich von 8.15 bis 12.15 Uhr.

 

Die Kernzeit gilt nur für den Kindergarten und Kinder im Kindergartenalter.

 

  1. Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und zu den jeweils festgelegten Ferienzeiten geschlossen. Diese Schließzeiten werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitgeteilt.
     
  2. Abweichende Regelungen von den Öffnungs- und Kernzeiten sowie den Schließzeiten können festgelegt werden.
     
  3. Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung der Gesundheitsbehörde sofort oder aus anderen wichtigen Gründen nach mindestens achtwöchiger vorheriger Ankündigung geschlossen werden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadenersatz. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten wird den Personensorgeberechtigten für ihre Kinder der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn diese es wünschen.

§ 12

Inanspruchnahme von Buchungszeiten

 

  1. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, wegen der erforderlichen Personaldisposition die gewünschte Buchungszeit bei Anmeldung festzulegen. Buchungszeiten müssen die festgelegte Kernzeit als pädagogische Bildungszeit sowie die Bring- und Holzeiten in vollem Umfang einschließen.
     
  2. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherzustellen, beträgt die Mindestbuchungszeit für die Kindertageseinrichtung 20 Wochenstunden. Eine Unterschreitung der Mindestbuchungszeit ist nur für schulpflichtige Kinder in den Kindergärten möglich.
     
  3. Die jeweils möglichen Buchungszeiten ergeben sich im Einzelnen aus der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung.
     
  4. Die tatsächliche Betreuungszeit kann in der Eingewöhnungszeit der Kinder (ca. vier Wochen) von der vereinbarten Buchungszeit abweichen.
     
  5. Änderungen in den Buchungszeiten können im laufenden Betriebsjahr jeweils zum Ersten eines Monats beantragt werden. Die Änderungen der Buchungszeit kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann. Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen, d.h. mindestens 5 Tage im Monat um eine Stunde überschritten, erfolgt durch die Einrichtungsleitung ab dem Folgemonat eine Höherbuchung in die nächsthöhere Buchungsstufe.
     
  6. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden. Nicht genutzte Buchungszeiten können nicht mit Überziehung der Buchungstage an anderen Tagen verrechnet werden.

§ 13

Besuchsregelung, Abholung der Kinder

 

  1. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung, der festgelegten Kernzeit sowie der jeweiligen Buchungszeit zu sorgen.
     
  2. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für eine von Ihnen unterstützte Eingewöhnung der Kinder Sorge zu tragen. Die hierzu getroffenen Absprachen mit der Einrichtung sind im Interesse der Kinder einzuhalten.
     
  3. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  4. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beaufsichtigung des Kindes auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Kinder bis zur Einschulung dürfen nur von den Personenberechtigten sowie von diesen schriftlich bevollmächtigten Personen gebracht und abgeholt werden, wobei letztere nicht unter 12 Jahren als sein dürfen. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, dürfen nicht alleine nach Hause gehen. Schulkinder dürfen dies dann, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.
     
  5. Ist ein Kind nach Ende der Öffnungszeiten nicht in einer Zeitspanne von einer Stunde abgeholt und sind die Personensorgeberechtigten oder die für Notfälle benannten Ansprechpartner nicht erreichbar, ist für die weitere Betreuung des Kindes im Benehmen mit dem zuständigen Amt für Jugend und Familie oder der örtlichen Polizeidienststelle für eine geeignete und angemessene Lösung der Betreuung zu sorgen. Entstehende Auslagen haben die Personensorgeberechtigten zu erstatten.

§ 14

Krankheit, Anzeige

 

  1. Kinder, die ernstlich erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
     
  2. Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
     
  3. Wenn ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) leidet, eine solche Erkrankung vermutet wird oder Läusebefall beim Kind oder in dessen Wohngemeinschaft auftritt oder vermutet wird, darf es die Tageseinrichtung nicht besuchen, solange kein ärztliches Attest vorgelegt wird, in dem der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Erwachsene, die an solchen Erkrankungen leiden, dürfen die Tageseinrichtung nicht betreten.
     
  4. Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheit leidet.

§ 15

Abmeldung; Ausscheiden

 

  1. Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung im laufenden Betriebsjahr erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.
     
  2. Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Während der letzten drei Monate des Betriebsjahres (1. Juni – 31 August) ist die Abmeldung nur zum Ende des Betriebsjahres zulässig.

§ 16

Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung

 

  1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
    1. innerhalb einer dreimonatigen Probezeit ab Beginn des Besuchs durch die Leitung der Einrichtung festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist.
       
    2. die Personensorgeberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration des Kindes zuwiderhandeln und die allgemeinen Grundsätze der Einrichtung missachten,
       
    3. es länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt,
       
    4. die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten haben,
       
    5. das Kind wiederholt unter Verstoß gegen die jeweils nach Lage und Umfang festgelegten Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung gebracht oder abgeholt wurde, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht eingehalten wurden,
       
    6. das Kind aufgrund seines Verhaltens sich oder andere gefährdet oder die Gruppenarbeit behindert, insbesondere wenn eine Frühförderung oder eine andere heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint und die Personensorgeberechtigten diese Maßnahmen trotz mehrmaligen Aufforderung durch die Einrichtung nicht in Anspruch nehmen,
       
    7. die Benutzungsgebühren für 2 Monate nicht entrichtet wurden,
       
    8. sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten, die einen Ausschluss erforderlich machen, vorliegen,
       
    9. die Personensorgeberechtigten außerhalb des Einzugsbereiches des Zweckverbandes ihren Wohnsitz nehmen und ein Kind aus dem Einzugsgebiet des Zweckverbandes auf der Warteliste für einen Platz in der Kindertagesstätte steht. Mit Zustimmung des Trägers kann das Kind bis zum Ende des Betreuungsjahres in der Einrichtung verbleiben.
       
  2. Ein Kind ist vorübergehend auszuschließen, wenn die in § 13 Abs 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, das Kind selbst ernstlich erkrankt ist oder die Gefahr besteht, dass es andere Kinder oder Beschäftigte gesundheitlich gefährdet.
     
  3. Der Ausschluss nach Abs. 1 ist den Personensorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekannt zu geben. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 5) zu hören. Der Ausschluss kann auf einzelne Einrichtungen oder Einrichtungsarten beschränkt werden. Der Ausschluss ist durch den Zweckverband „Kindergarten Schönbrunn“ aufgrund einer entsprechenden Vorlage der Einrichtungsleitung schriftlich zu verfügen.
     
  4. Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 die sofortige schriftliche Entscheidung der Einrichtungsleitung zulässig.

§ 17

Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeiten und Elternabende

 

  1. Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.
     
  2. Sprechstunden und Elternabende finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

§ 18

Unfallversicherungsschutz

 

Die gesetzliche Unfallversicherung richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII.


§ 19

Haftung

 

  1. Der Zweckverband haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
     
  2. Unbeschadet von Abs. 1 haftet der Zweckverband für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Zweckverband nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere andere Kinder oder deren Eltern.
     
  3. Eine Haftung des Zweckverbandes wegen einer eventuellen Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt hiervon unberührt.

§ 20

Begriffsbestimmung

 

Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Satzung sind auch Pflegepersonen und Heimerzieherinnen, die zur Vertretung der elterlichen Sorge berechtigt sind.


§ 21

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung des Kindergartens Schönbrunn (Kindergartensatzung – KiGS -) vom 19. Dezember 1988, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 2. Juni 2003 außer Kraft.

 

 

Bad Staffelstein, den 10. Juli 2014

 

K o h m a n n

Verbandsvorsitzender